FAQ für Studierende im Ausland

AKTUELLE LAGE CORONAVIRUS

STAND: 01.06.2022 I 16:30 UHR

DIE EINREISEBESCHRÄNKUNGEN SOWOHL NACH ITALIEN ALS AUCH NACH ÖSTERREICH WURDEN AUFGEHOBEN!

Erfahre hier die wichtigsten Fakten zur aktuellen Situation rund um Bewegungen nach und aus Südtirol! Die Informationen werden bereitgestellt von der Südtiroler HochschülerInnenschaft (sh.asus). Die Inhalte werden laufend aktualisiert!

Dieses FAQ richtet sich ausschließlich an Studierende in Südtirol bzw. Südtiroler*innen, welche im Ausland studieren. Es wird in der Beantwortung der Fragen immer davon ausgegangen, dass die betroffene Person gültig an einer Hochschule immatrikuliert ist.


1.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 22.02.2022 ?

Bei einer Einreise nach Österreich gilt die 3-G-Pflicht.

Geimpfte Personen benötigen einen der folgenden Nachweise:

  • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: (AstraZeneca, BioNTech/Pfizer, Moderna, Covaxin, Novavax): Die Immunisierung gilt ab Erhalt der Zweitimpfung, die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises beläuft sich auf 270 Tage.

  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

  • Immunisierung durch eine weitere Impfung ("Booster"): 2. Impfung bei Grundimmunisierung durch eine Impfung (Johnson & Johnson) bzw. 3. Impfung bei Grundimmunisierung durch 2 Teilimpfungen (sonstige Impfstoffe), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf. Der Mindestabstand zwischen Grundimmunisierung und „Booster“-Impfung beträgt 90 Tage.

Getestete Personen:

  • PCR-Test: gültig für 72 Stunden ab Probenahme

  • Antigen-Test: für 24 Stunden ab Probenahme

Selbst durchgeführte Antigen-Tests („Wohnzimmertests“) sind nicht zulässig.

Genesene Personen:

  • Behördlicher Absonderungsbescheid: gültig für 6 Monate.

  • Ärztliche Bestätigung einer abgelaufenen, molekularbiologisch nachgewiesenen Infektion: gültig für 6 Monate.


Einreiseverordnung

Informationen zur Einreise des Österreichischen Generalkonsulats in Mailand

2.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien aus Ländern der Liste C (z.B. Österreich) ab dem 01.02.2022?

Ab dem 01.02.2022 muss bei der Einreise nach Italien folgendes beachtet werden:

  1. Passenger Locator Form ausfüllen und digital oder ausgedruckt vorweisen können (https://app.euplf.eu/#/);

  2. ein Impfnachweis (Gültigkeit 9 Monate), ein Genesungsnachweis oder ein negatives Testergebnis, entweder durch einen PCR-Test (Gültigkeit 72h) oder einen Antigen-Test (Gültigkeit 48h).


Es gilt bei der Einreise also wieder die 3G-Regel.


Weitergehende Hinweise

Das Ministerialdekret vom 14.12.21 verlängert die zeitliche Geltung der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22.10.21 bis maximal 31.01.22 und ersetzt einzelne Inhalte des „verlängerten“ Dekrets. Allerdings bleibt Art. 6, Absatz 2 des Dekrets vom 22.10.21 unverändert, der wiederum auf Art. 51, Absatz 7, Buchstabe o) des Dekret des Ministerratspräsidenten (DPCM) vom 02.03.21 verweist. Letztere Bestimmung sieht vor, dass pendelnde Studierende nicht den Einreiserestriktionen unterliegen, sofern sie keine Covid-19-Symptome vorweisen. Die Definition von „Pendler*in“ ist dabei unverändert geblieben (sich mind. einmal am Tag oder einmal die Woche aus Studiengründen zwischen Wohnsitzstaat und Staat, in dem man studiert, bewegen).


Weiterführende Informationen:

Seite des italienischen Gesundheitsministeriums

Seite des Südtiroler Zivilschutzes


3.

Welche Staaten fallen in "Liste C"?

Gemäß Liste C der Anlage Nr. 20 zum DPCM des 03.12.20 sind dies ab 10.12.20:

"Austria, Belgio, Bulgaria, Cipro, Croazia, Danimarca (incluse isole Faer Oer e Groenlandia), Estonia, Finlandia, Francia (inclusi Guadalupa, Martinica, Guyana, Riunione, Mayotte ed esclusi altri territori situati al di fuori del continente europeo), Germania, Grecia, Irlanda, Lettonia, Lituania, Lussemburgo, Malta, Paesi Bassi (esclusi territori situati al di fuori del continente europeo), Polonia, Portogallo (incluse Azzorre e Madeira), Repubblica Ceca, Romania, Slovacchia, Slovenia, Spagna (inclusi territori nel continente africano), Svezia, Ungheria, Islanda, Liechtenstein, Norvegia, Svizzera, Andorra, Principato di Monaco"

4.

Wo kann ich mich in Österreich testen lassen?

Mittlerweile gibt es in den allen Bundesländern die Möglichkeit, sich gratis testen zu lassen, wenn man dort wohnhaft ist:

Tirol

Wien

Steiermark

Salzburg

Burgenland

Oberösterreich

Niederösterreich

Vorarlberg

Auch in den Apotheken ist es möglich, sich testen zu lassen.

5.

Was ist jetzt mit der "Pendlerregelung"?

Einreise nach Italien

Studierende, welche min. einmal die Woche nach Italien einreisen, zählen zur Gruppe der Pendler*innen. In diesem Fall wird KEIN Nachweis (s. Frage 1) benötigt. Die dPLF muss trotzdem ausgefüllt werden. Pendler*innen benötigen keinen Test und keinen Green Pass!

Diese Ausnahme gilt nur, wenn man keine Covid-19-Symptome hat!


Einreise nach Österreich

Bei der Einreise muss man einen 3-G-Nachweis mitführen. Falls man mit einem negativen Testergebnis einreist, darf es nicht älter als 7 Tage sein.

Studierende gelten als Pendler*innen, sofern sie min. einmal pro Monat zum Studienort zurückkehren. Pendler*innen müssen sich online registrieren, sofern sich die im Einreiseformular angegebenen Informationen ändern, jedenfalls aber nach 28 Tagen.

6.

Wird an den Grenzen auch effektiv kontrolliert?

Leider können wir nicht wissen ob bzw. wie streng die Kontrollen am Brenner ect. ausfallen werden, bzw. ob sie sich nur auf den ÖPNV (Zugverkehr) oder auch auf PKWs erstrecken.

7.

Ist der Transitverkehr durch Österreich erlaubt?

Wer z.B. von Italien nach Deutschland oder von Deutschland nach Italien fahren möchte, kann ohne Einschränkungen österreichisches Staatsgebiet durchqueren. Eine Transit-Reise ist also möglich. Man darf keinen Zwischenstopp einlegen - gestattet sind nur "unerlässliche Unterbrechungen".


8.

Welche Einreisebeschränkungen gelten für die Einreise nach Deutschland ab dem 01.08.2021?

Für die Einreise nach Deutschland wird einer der folgenden Nachweise benötigt:

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Tests sind auf der Seite des RKI verfügbar.

  • Impfnachweis: das Dokument muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform vorliegen. Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Für genesene Personen ist eine Impfdosis ausreichend und diese Impfung muss auch nicht 14 Tage zurückliegen.

  • Nachweis über die Genesung: Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.

Weitere Informationen:

Auswärtiges Amt (Einreisebestimmungen)

9.

Was muss ich beachten, wenn ich mit dem Auto aus- bzw. einreise?

In Österreich gilt: Bei der gemeinsamen Benutzung von Kraftfahrzeugen durch personen, die nicht zumindest zeitweise im gemeinsamen haushalt leben, dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem*/der* Fahrer*in nur zwei Personen befördert werden. Außerdem ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

In Italien gilt, wenn sich Personen, die nicht zusammen im Hasuhalt leben, im gleichen Auto befinden: Im vorderen Teil des Kraftwagens darf nur eine Person sein - d.h., es darf nur eine*n Fahrer*in, aber keine*n Beifahrer*in geben. Auf den Sitzreihen sind jeweils maximal zwei Personen zugelassen. Auch hier gilt: Mundschutz tragen!

Bei einer Autoreise von Österreich nach Italien mit mehreren Personen sind diese Regeln zusätzlich zu den Einreisebestimmungen zu berücksichtigen! Bei einer Fahrgemeinschaft muss man also die ganze Fahrt lang Mundschutzmasken tragen und im Voraus kontrollieren, wie viele Personen maximal im Auto sein dürfen (vorne nur eine, dann pro Sitzreihe zwei).

10.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Weitere Informationen zur Einreise nach Italien, Deutschland und Österreich sind auf folgenden Seiten verfügbar:

Provinz Bozen - Bewegungsfreiheit in Italien und Europa

Italienisches Außenministerium (Gesetzliche Bestimmungen)

Italienisches Außenministerium (Fragebogen)

Italienisches Gesundheitsministerium (Informationen für Reisende)

Österreichisches Sozialministerium (Einreiseverordnung)

Informationen zur Einreise nach Österreich

Coronabestimmungen Südtirol-Osttirol (keine institutionelle Seite)

Österreichisches Konsulat in Mailand

Einreisebestimmungen - Deutschland

ARCHIV

1.

Was gilt, wenn ich ab dem 19.04.2021 bis zum 15.05.2021 aus den Ländern der "Liste C" (z. B. Österreich) nach Italien einreise?

RECHTSLAGE AB 16.04.2021

Wer aus den Staaten der Liste C (z. B EU-Ländern, - siehe Frage 4 für die vollständige Liste) einreist und NICHT pendelt, muss folgendes beachten:

  • bei der Einreise benötigt man ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen), das nicht älter als 48 Stunden ist,

  • man muss sich beim Sanitätsbetrieb melden,

  • man muss sich in eine fünftägige Quarantäne begeben,

  • nach deren Ablauf muss man einen erneuten Test machen.


AUSNAHME FÜR PENDELNDE STUDIERENDE -NEUERUNG!!

Für Pendler*innen aus Studiengründen ist weiterhin eine Ausnahme vorgesehen: Sie müssen bei der Einreise KEINEN negativen Coronatest vorlegen und müssen nicht in Quarantäne. Man muss sich weiterhin beim Sanitätsbetrieb registrieren und die Eigenerklärung zur Einreise mitführen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn keine Covid-Symptome vorliegen.

Wer aus Studiengründen pendelt, muss min. einmal pro Woche aus- und einreisen. Für weitere Informationen siehe Frage zur Pendlerregelung.

Link zur Eigenerklärung des Außenminsteriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb

Quellen:

ANHANG 20 LISTE C: http://www.salute.gov.it/.../dettaglioContenutiNuovoCoron...

DPCM 02/03/21: https://www.governo.it/.../govern.../files/DPCM_20210302.pdf

NEUE VERORDNUNG: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/normativaonline/decreto...


2.

Was gilt bei der Einreise nach Österreich ab 19.12.20?

Wer ab dem 19.12.20 nach Österreich einreist, muss für 10 Tage in Eigenquarantäne, es besteht die möglichkeit sich nach 5 Tagen auf eigenen Kosten "freitesten" zu lassen. Diese Restriktion gilt bis einschl. 10. Jänner.

⚠️ AUSNAHME FÜR STUDIERENDE ⚠️

Nach Rücksprache mit Landesrat Philipp Achammer, welcher diesbezüglich mit dem österr. Innenministerium in Kontakt stand, können wir nun sagen: An österreichischen Hochschulen immatrikulierte Studierende gelten grundsätzlich als Pendler*innen und können so auch nach dem 19.12.20 bis 10.01.21 ohne Test oder Quarantänepflicht einreisen, sofern sie mind. einmal im Monat aus Studiengründen einreisen.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.

Die sh.asus wird die effektive Umsetzung dieser Regel verfolgen und bei Bedarf wieder intervenieren.

👉🏼 Die Pflicht, sich bei Einreise zu registrieren (gilt ab 15.01.21), betrifft Pendler*innen nicht.

3.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien ab 10.12.20?

Ab 10.12.20 gelten verschärfte Bestimmungen zur Einreise nach Italien. Personen, die sich vor Eintritt ins italienische Staatsgebiet mindestens 14 Tage in einem Staat der Liste C (z.B. Österreich, siehe eigene Frage) aufgehalten haben, müssen bei der Einreise nach Italien

  • einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden sein darf (laut Dekret muss man diesen Nachweis bereits mit sich fühen, d.h. nicht in Südtirol "nachholen),

  • ODER in 14-tägige Selbstisolation gehen. Dabei müssen die präzisen Vorschriften des Art. 8, Absätze 1 bis 5 des PCM vom 03.12.20 eingehalten werden (siehe eigene Frage).

  • die Eigenerklärung ausgefüllt mit sich führen und sich über das Online-Formular auf der Seite des Zivilschutzes beim Südtiroler Sanitätsbetrieb registrieren.

  • Die Bescheinigung über den erfolgten Covid-Test, die ausgefüllte Eigenerklärung für die Einreise und die Bestätigung der Registrierung beim Sanitätsbetrieb sollten immer mit sich geführt werden, empfiehlt die Landesverwaltung Südtirols.

4.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien bis einschließlich 09.12.20?

Die neuen Einschränkungen der Einreise nach Italien laut DPCM vom 3. Dezember treten erst am 10. Dezember in Kraft. Bis einschließlich Mittwoch, 9. Dezember darf man also ohne Vorweisen eines Covid-Tests und ohne in Quarantäne gehen zu müssen, nach Italien bzw. Südtirol fahren.

Wer jedoch aus Belgien, Frankreich, Niederlanden, Vereinigtes Königreich, Rumänien der Spanien einreist, für den gilt seit 04.12.20:

  • Meldung der Einreise an den Südtiroler Sanitätsbetrieb

  • Pflicht, nachweisen zu können, einen PCR- oder Antigentest gemacht zu haben, und dabei negativ gewesen zu sein (nicht älter als 48 Stunden).

  • ODER sich bei Eintreffen im Flughafen, Hafen oder Grenzort unverzüglich einem Covid-Test zu unterziehen, oder maximal 48 Stunden nach der Einreise beim Sanitätsbetrieb.

5.

Kann ich vor dem 19.12.20 problemlos von Italien nach Österreich reisen?

Eine Einreise nach Österreich aus Italien ist bis zum 19.12.20 ohne weiteres möglich.

6.

Wie funktioniert die Ausreise aus Tirol vom 12.02.21 bis zum 11.03.2021?

Seit dem 11.03.2021 braucht man bei der Ausreise aus Tirol kein negatives Testergebnis mehr. Ab dem 12.02.2021 ist eine Ausreise aus Tirol nur noch mit einem negativen Test-Ergebnis möglich (ausgenommen Osttirol). Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Regelung gilt - nach aktuellem Stand - bis zum 10. März 2021.

Die Regelung betrifft nicht Personen, welche nur durch Tirol durchreisen. Unerlässliche Unterbrechungen (z. B. zum Tanken) sind auch ohne Test möglich.


ACHTUNG: Die Regelung gilt auch für Student*en*innen.

7.

Was gilt, wenn ich ab dem 14.02.2021 bis zum 06.04.2021 von Österreich nach Italien einreise?

Ab dem 14. Februar gelten bei der Einreise nach Italien aus Österreich, wenn man sich dort in den 14 Tagen vor der Einreise für mindestens 12 Stunden aufgehalten hat, folgende Einreisebestimmungen (ACHTUNG, Ausnahme für Pendler siehe unten):

  • Pflicht, bei der Einreise einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen zu können, der nicht älter als 48 Stunden ist;

  • Innerhalb von 48 Stunden nach Einreise einen weiteren, ZUSÄTZLICHEN Coronatest zu machen;

  • Die Einreise der lokalen Gesundheistbehörde zu melden (bei uns: Sanitätsbetrieb);

  • Unabhängig vom Testergebnis des zweiten Test (dem nach Einreise) für zwei Wochen in häusliche Selbstisolation zu gehen (also auch wenn man weiterhin negativ ist);

  • Nach Beendigung der Isolation einen weiteren Coronatest (PCR oder Antigen) zu machen.


AUSNAHME FÜR PENDELNDE STUDIERENDE

Für Pendler*innen aus Studiengründen ist jedoch richtigerweise weiterhin eine Ausnahme vorgesehen: Sie sind von der Pflicht, einen zusätzlichen Test zu machen und in Isolation zu gehen, befreit. Sie müssen bei der Einreise lediglich einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen können, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 7 Tage ist. Außerdem muss man sich beim Sanitätsbetrieb registrieren und die Eigenerklärung zur Einreise mitführen.

Der für Pendler*innen ausschlaggebende Textpassus (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 13.02.21):

„Unter der Bedingung, dass keine Covid-19-Symptome vorliegen und unbeschadet der Erklärungspflichten gemäß Art. 7 des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 (Einreise-Eigenerklärung), sind die Maßnahmen des Absatzes 1) die neue Testvorlagepflicht) nicht anzuwenden auf die in Art. 8, Absatz 7, Buchstaben a), b), c), d), g), i), l), o) und q) des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 vorgesehenen Ausnahmefälle. Es bleibt die Pflicht aufrecht, der Beförderer beim Einstieg (in das öffentliche Verkehrsmittel) oder den Personen, die dazu befugt sind, (an der Grenze) Kontrollen durchzuführen, einen Nachweis vorzulegen, dass man in den vergangenen 7 Tagen vor der Einreise in das Staatsgebiet einen PCR- oder Antigentest durchgeführt hat, dessen Ergebnis negativ ist.“ Studierende, die pendeln, fallen unter Buchstabe o) des Art. 8 Abs. 7 DPR 14.01.21

Link zur Eigenerklärung des Außenminsteriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb

8.

Wie funktioniert die Ausreise aus Tirol ab dem 11.03.2021?

Seit dem 11.03.2021 braucht man bei der Ausreise aus Tirol kein negatives Testergebnis mehr.

Ausgenommen ist der Bezirk Schwaz. Wer sich dort länger als 24 Stunden aufgehalten hat, braucht bei der Ausreise ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist.


9.

Was gilt, wenn ich ab dem 07.04.2021 bis zum 18.04.2021 von ÖSTERREICH nach ITALIEN einreise?

ACHTUNG! Für die Einreise aus Tirol gelten spezifische Bestimmungen! Weitere Infos sind unter Frage 3 verfügbar!

Seit dem 07.04.2021 wurden die Quarantänebestimmungen bei der Einreise aus Österreich (ausgenommen das Bundesland Tirol) gelockert und an jene der anderen EU-Ländern angepasst. Wer aus Österreich einreist und NICHT pendelt, muss folgendes beachten:

  • bei der Einreise benötigt man ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist,

  • man muss sich beim Sanitätsbetrieb melden,

  • man muss sich in eine fünftägige Quarantäne begeben,

  • nach deren Ablauf muss man einen erneuten Test machen.


AUSNAHME FÜR PENDELNDE STUDIERENDE

Für Pendler*innen aus Studiengründen ist jedoch weiterhin eine Ausnahme vorgesehen: Sie müssen bei der Einreise lediglich einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen können, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 7 Tage ist. Außerdem muss man sich beim Sanitätsbetrieb registrieren und die Eigenerklärung zur Einreise mitführen.

Der für Pendler*innen ausschlaggebende Textpassus (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 13.02.21):

„Unter der Bedingung, dass keine Covid-19-Symptome vorliegen und unbeschadet der Erklärungspflichten gemäß Art. 7 des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 (Einreise-Eigenerklärung), sind die Maßnahmen des Absatzes 1) die neue Testvorlagepflicht) nicht anzuwenden auf die in Art. 8, Absatz 7, Buchstaben a), b), c), d), g), i), l), o) und q) des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 vorgesehenen Ausnahmefälle. Es bleibt die Pflicht aufrecht, der Beförderer beim Einstieg (in das öffentliche Verkehrsmittel) oder den Personen, die dazu befugt sind, (an der Grenze) Kontrollen durchzuführen, einen Nachweis vorzulegen, dass man in den vergangenen 7 Tagen vor der Einreise in das Staatsgebiet einen PCR- oder Antigentest durchgeführt hat, dessen Ergebnis negativ ist.“ Studierende, die pendeln, fallen unter Buchstabe o) des Art. 8 Abs. 7 DPR 14.01.21

Link zur Eigenerklärung des Außenminsteriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb


Quellen:

ANHANG 20 LISTE C: http://www.salute.gov.it/.../dettaglioContenutiNuovoCoron...

DPCM 02/03/21: https://www.governo.it/.../govern.../files/DPCM_20210302.pdf

NEUE VERORDNUNG: https://www.trovanorme.salute.gov.it/norme/dettaglioAtto...


Achtung: diese Regelung gilt nicht für das Bundesland Tirol! Siehe dazu Frage 3.


10.

Was gilt, wenn ich ab dem 07.04.2021 bis zum 18.04.2021 von TIROL nach ITALIEN einreise?

Ab dem 14. Februar gelten bei der Einreise nach Italien aus dem Bundesland Tirol, wenn man sich dort in den 14 Tagen vor der Einreise für mindestens 12 Stunden aufgehalten hat, folgende Einreisebestimmungen (ACHTUNG, Ausnahme für Pendler siehe unten):

  • Pflicht, bei der Einreise einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen zu können, der nicht älter als 48 Stunden ist;

  • Innerhalb von 48 Stunden nach Einreise einen weiteren, ZUSÄTZLICHEN Coronatest zu machen;

  • Die Einreise der lokalen Gesundheitsbehörde zu melden (bei uns: Sanitätsbetrieb);

  • Unabhängig vom Testergebnis des zweiten Test (dem nach Einreise) für zwei Wochen in häusliche Selbstisolation zu gehen (also auch wenn man weiterhin negativ ist);

  • Nach Beendigung der Isolation einen weiteren Coronatest (PCR oder Antigen) zu machen.


AUSNAHME FÜR PENDELNDE STUDIERENDE

Für Pendler*innen aus Studiengründen ist jedoch richtigerweise weiterhin eine Ausnahme vorgesehen: Sie sind von der Pflicht, einen zusätzlichen Test zu machen und in Isolation zu gehen, befreit. Sie müssen bei der Einreise lediglich einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen können, der zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter als 7 Tage ist. Außerdem muss man sich beim Sanitätsbetrieb registrieren und die Eigenerklärung zur Einreise mitführen.

Der für Pendler*innen ausschlaggebende Textpassus (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 13.02.21):

„Unter der Bedingung, dass keine Covid-19-Symptome vorliegen und unbeschadet der Erklärungspflichten gemäß Art. 7 des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 (Einreise-Eigenerklärung), sind die Maßnahmen des Absatzes 1) die neue Testvorlagepflicht) nicht anzuwenden auf die in Art. 8, Absatz 7, Buchstaben a), b), c), d), g), i), l), o) und q) des Dekreten des Ministerratspräsidenten des 14. Jänner 2021 vorgesehenen Ausnahmefälle. Es bleibt die Pflicht aufrecht, der Beförderer beim Einstieg (in das öffentliche Verkehrsmittel) oder den Personen, die dazu befugt sind, (an der Grenze) Kontrollen durchzuführen, einen Nachweis vorzulegen, dass man in den vergangenen 7 Tagen vor der Einreise in das Staatsgebiet einen PCR- oder Antigentest durchgeführt hat, dessen Ergebnis negativ ist.“ Studierende, die pendeln, fallen unter Buchstabe o) des Art. 8 Abs. 7 DPR 14.01.21

Link zur Eigenerklärung des Außenminsteriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb

11.

Wie funktioniert die Ausreise aus Tirol bis zum 05.05.2021?

Bis zum 05.05.2021 ist eine Ausreise aus Tirol nur noch mit einem negativen Test-Ergebnis möglich (ausgenommen Osttirol). Falls ein Antigen-Test als Nachweis gilt, darf der testzeitpunkt nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, bei PCR-Test nicht mehr als 72 Stunden.

Ausnahme: unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nasenflügeltest auch zur Ein- und Ausreise in das Bundesland Tirol genutzt werden (Quelle: Artikel auf stol.it - abgerufen am 30.04.2021, 12.15 Uhr). Weitere Infos folgen in Kürze.

Die Testpflicht gilt für jene Personen, die einen Wohnsitz in Nordtirol haben bzw. für diejenigen ohne Wohnsitz, die sich mehr als 24 Stunden in Nordtirol aufgehalten haben.

Die Regelung gilt auch für Studierende.

12.

Welche Einreisebeschränkungen gelten in Deutschland bis 13.05?



In der Bundesrepublik gelten allgemein folgende Regeln, die ihr der Webseite des Gesudnheitsministeriums entnehmen könnt: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html#c18588

Hier der Link zur Verordnung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Einreiseverordnung_BAnz.pdf

‼️Leider die effektive Rechtslage aufgrund der föderalen Struktur des Staates weitaus unübersichtlicher. Es gilt, dass der Vollzug der obigen Maßnahmen den Bundesländern obliegt, sodass auch evtl. Ausnahmen für Pendler*innen oder andere Kategorien immer in Hinblick auf das eigene Bundesland zu überprüfen sind. Für Bayern (beispielsweise), kann man folgendes Formular ausfüllen, um mehr über die Einreise zu erfahren: https://www.eqv-check.bayern


13.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 10.02.21 bis zum 18.05.2021?

Wer nach Österreich einreist, muss für 10 Tage in Eigenquarantäne, es besteht die Möglichkeit, sich nach 5 Tagen auf eigenen Kosten "freitesten" zu lassen.

Zusätzlich ist bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorzulegen. Antigentests müssen innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise und PCR-Tests innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden. Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen.

Auch die Nasenflügels-Tests gelten für die Einreise nach Österreich. Da es sich um einen Antigen-Schnelltest handelt, darf der Testzeitpunkt bei der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.

Alle Personen, die nach Österreich einreisen, müssen sich online registrieren. Die Registrierung ist frühestens 72 Stunden vor der Einreise möglich.

Dies gilt auch für Pendler*innen.

PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit, allerdings müssen folgende Neuerungen beachtet werden:

  • Bei der Einreise ist ein negatives Testergebnis mitzuführen. Der Test ist 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme gültig.

  • Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.


GRATIS-TESTS DER PROVINZ BOZEN

Für Studierende und Grenzpendler*innen stellt die Provinz kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung. Studierende können sie in Anspruch nehmen, wenn sie

  • ihren Hauptwohnsitz in Südtirol haben,

  • an einer Universität oder Schule im Ausland eingeschrieben sind und

  • wegen einer Präsenzlehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins in Präsenz ins Ausland müssen.

Die Antigen-Schnelltests können die Studierenden bei einer der auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetrieb gelisteten Apotheke reservieren und nach Vorlage einer Eigenerklärung in Anspruch nehmen.


15.

Welche Einreisebeschränkungen gelten für die Einreise nach Deutschland bis 06.06.2021?

Für die Einreise nach Deutschland wird einer der folgenden Nachweise benötigt:

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Tests sind auf der Seite des RKI verfügbar.

  • Impfnachweis: das Dokument muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform vorliegen. Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.

  • Nachweis über die Genesung: Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.

Die Quarantänepflicht entfällt. Man sollte die Nachweise bis zu 10 Tage nach der Einreise noch für eventuelle Kontrollen bereithalten.

Die Registrierungspflicht bei der Einreise entfällt.

Weitere Informationen:

Auswärtiges Amt (Einreisebestimmungen)

Einreiseverordnung gültig ab 12. Mai

16.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 19.05.2021 bis zum 10.06.2021?

Ab dem 19. Mai 2021 entfällt bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht. Das gilt für alle Staaten mit geringem Infektionsgeschehen. Darunter fällt auch Italien.

Für die Einreise wird einer der folgenden Nachweise benötigt (3-G-Regel):

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise.

  • Impfnachweis: Eine Impfung gilt ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung für maximal 3 Monate. Nach der zweiten Teilimpfung verlängert sich die Gültigkeit um weitere 6 Monate. Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern, gilt diese ab dem 22. Tag. Außerdem gilt die Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Es gelten nur die Impfungen, die mit den von der EMA zugelassenen Impfstoffen durchgeführt wurden.

  • Nachweis über die Genesung: Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt für sechs Monate ab Genesung zur Einreise. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen.

Alle Personen, die nach Österreich einreisen, müssen sich online registrieren.

Auch die Nasenflügels-Tests gelten für die Einreise nach Österreich. Da es sich um einen Antigen-Schnelltest handelt, darf der Testzeitpunkt bei der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.


PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit. Bei der Einreise gelten auch für sie die 3-G-Regeln. Wer bei der Einreise keinen Nachweis mit sich führt, kann sich innerhalb von 24 Stunden in Österreich testen lassen.

Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.


GRATIS-TESTS DER PROVINZ BOZEN

Für Studierende und Grenzpendler*innen stellt die Provinz kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung. Studierende können sie in Anspruch nehmen, wenn sie

  • ihren Hauptwohnsitz in Südtirol haben,

  • an einer Universität oder Schule im Ausland eingeschrieben sind und

  • wegen einer Präsenzlehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins in Präsenz ins Ausland müssen.

Die Antigen-Schnelltests können die Studierenden bei einer der auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetrieb gelisteten Apotheke reservieren und nach Vorlage einer Eigenerklärung in Anspruch nehmen.


17.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 10.02.21 bis zum 31.05.2021?

Wer nach Österreich einreist, muss für 10 Tage in Eigenquarantäne, es besteht die Möglichkeit, sich nach 5 Tagen auf eigenen Kosten "freitesten" zu lassen.

Zusätzlich ist bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorzulegen. Antigentests müssen innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise und PCR-Tests innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden. Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen.

Auch die Nasenflügels-Tests gelten für die Einreise nach Österreich. Da es sich um einen Antigen-Schnelltest handelt, darf der Testzeitpunkt bei der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.

Alle Personen, die nach Österreich einreisen, müssen sich online registrieren. Die Registrierung ist frühestens 72 Stunden vor der Einreise möglich.

Dies gilt auch für Pendler*innen.

PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit, allerdings müssen folgende Neuerungen beachtet werden:

  • Bei der Einreise ist ein negatives Testergebnis mitzuführen. Der Test ist 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme gültig.

  • Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.


GRATIS-TESTS DER PROVINZ BOZEN

Für Studierende und Grenzpendler*innen stellt die Provinz kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung. Studierende können sie in Anspruch nehmen, wenn sie

  • ihren Hauptwohnsitz in Südtirol haben,

  • an einer Universität oder Schule im Ausland eingeschrieben sind und

  • wegen einer Präsenzlehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins in Präsenz ins Ausland müssen.

Die Antigen-Schnelltests können die Studierenden bei einer der auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetrieb gelisteten Apotheke reservieren und nach Vorlage einer Eigenerklärung in Anspruch nehmen.


18.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien aus Ländern der Liste C (z.B. Österreich) ab dem 16.05.2021 bis zum 20.06.2021?

Bei einer Einreise nach Italien aus Ländern der sog. Liste C (z.B. Österreich) wird ab dem 16.05.2021 die verpflichtende Quarantäne aufgehoben. Es reicht ein negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist. Außerdem ist keine Begründung für die Einreise notwendig. Man muss sich vor der Einreise online registieren. Die Eigenerklärung in Papierform darf nur verwendet werden, wenn die Online-Anmeldung nicht funkioniert. Auch Geimpfte und Genesene müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.

Auch die Registrierung beim Südtiroler Sanitätsbetrieb über ein Online-Formular ist weiterhin notwendig.

Achtung! Die Nasenflügeltests, die man in Südtirol machen kann, sind für die Einreise nach Italien nicht gültig!!


Ausnahme für Pendler*innen:

Studierende, welche min. einmal die Woche nach Italien einreisen, zählen zur Gruppe der Pendler*innen. In diesem Fall wird KEIN negativer Test benötigt.

Es ist eine ausgefüllte Eigenerklärung sowie die Bestätigung der Registrierung beim Sanitätsbetrieb mitzuführen.


Link zur Passenger Locator Form und Link zur Eigenerklärung des Außenministeriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb


Quellen:

COVID 19 - Fragen und Antworten der italienischen Regierung: https://www.governo.it/it/articolo/domande-frequenti-sulle-misure-adottate-dal-governo/15638

Webseite des italienischen Gesundheitsministerium: https://www.salute.gov.it/portale/home.html

Webseite des italienischen Außenministeriums: http://www.viaggiaresicuri.it/approfondimenti-insights/saluteinviaggio

Neue Verordnung: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/normativaonline/decreto-iorestoacasa-domande-frequenti/focus-cittadini-italiani-in-rientro-dall-estero-e-cittadini-stranieri-in-italia.html

Liste C: https://www.salute.gov.it/portale/nuovocoronavirus/dettaglioContenutiNuovoCoronavirus.jsp?lingua=italiano&id=5411&area=nuovoCoronavirus&menu=vuoto&tab=3&fbclid=IwAR124QhCKn9DM-4zx_UDDrZAa7ckMKVoh2Bm1b8U8EY1exiP57HXkw75DQo


19.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien aus Ländern der Liste C (z.B. Österreich) ab dem 21.06.2021?

Bei einer Einreise nach Italien aus Ländern der sog. Liste C (z.B. Österreich) wird ab dem 16.05.2021 die verpflichtende Quarantäne aufgehoben.

Neben dem Green Pass werden auch folgende Nachweise bei der Einreise akzeptiert:

  • Impfzertifikat, das bestätigt, dass der Impfzyklus seit min. 14 Tagen abgeschlossen ist

  • Zertifikat über die Genesung von Covid-19

  • negativer PCR- oder Antigentest, der nicht älter als 48 Stunden ist

Man muss sich vor der Einreise online registieren. Die Eigenerklärung in Papierform darf nur verwendet werden, wenn die Online-Anmeldung nicht funkioniert.

Auch die Registrierung beim Südtiroler Sanitätsbetrieb über ein Online-Formular ist weiterhin notwendig.

Achtung! Die Nasenflügeltests, die man in Südtirol machen kann, sind für die Einreise nach Italien nicht gültig!!


Ausnahme für Pendler*innen:

Studierende, welche min. einmal die Woche nach Italien einreisen, zählen zur Gruppe der Pendler*innen. In diesem Fall wird KEIN negativer Test benötigt.

Es ist eine ausgefüllte Eigenerklärung sowie die Bestätigung der Registrierung beim Sanitätsbetrieb mitzuführen.


Link zur Passenger Locator Form und Link zur Eigenerklärung des Außenministeriums

Link zur Registrierung beim Sanitätsbetrieb


Quellen:

COVID 19 - Fragen und Antworten der italienischen Regierung: https://www.governo.it/it/articolo/domande-frequenti-sulle-misure-adottate-dal-governo/15638

Webseite des italienischen Gesundheitsministerium: https://www.salute.gov.it/portale/home.html

Webseite des italienischen Außenministeriums: http://www.viaggiaresicuri.it/approfondimenti-insights/saluteinviaggio

Neue Verordnung: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/normativaonline/decreto-iorestoacasa-domande-frequenti/focus-cittadini-italiani-in-rientro-dall-estero-e-cittadini-stranieri-in-italia.html

Liste C: https://www.salute.gov.it/portale/nuovocoronavirus/dettaglioContenutiNuovoCoronavirus.jsp?lingua=italiano&id=5411&area=nuovoCoronavirus&menu=vuoto&tab=3&fbclid=IwAR124QhCKn9DM-4zx_UDDrZAa7ckMKVoh2Bm1b8U8EY1exiP57HXkw75DQo


20.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 10.06.2021 bis zum 30.06.2021?

Ab dem 19. Mai 2021 entfällt bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht. Das gilt für alle Staaten mit geringem Infektionsgeschehen. Darunter fällt auch Italien.

Für die Einreise wird einer der folgenden Nachweise benötigt (3-G-Regel):

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise.

  • Impfnachweis: Eine Impfung gilt ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung für maximal 3 Monate. Nach der zweiten Teilimpfung verlängert sich die Gültigkeit um weitere 6 Monate. Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern, gilt diese ab dem 22. Tag. Außerdem gilt die Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Es gelten nur die Impfungen, die mit den von der EMA zugelassenen Impfstoffen durchgeführt wurden.

  • Nachweis über die Genesung: Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt für sechs Monate ab Genesung zur Einreise. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Die Registrierungspflicht vor der Einreise wird für jene Personen aufgehoben, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Gebiet der Anlage A zur Einreiseverordnung aufgehalten haben und bei der Einreise einen der oben genannten Nachweise erbringen können.

Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen. In diesem Fall ist die Registrierung weiterhin nötig.


Auch die Nasenflügels-Tests gelten für die Einreise nach Österreich. Da es sich um einen Antigen-Schnelltest handelt, darf der Testzeitpunkt bei der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.


PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit. Bei der Einreise gelten auch für sie die 3-G-Regeln. Wer bei der Einreise keinen Nachweis mit sich führt, kann sich innerhalb von 24 Stunden in Österreich testen lassen.

Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.


GRATIS-TESTS DER PROVINZ BOZEN

Für Studierende und Grenzpendler*innen stellt die Provinz kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung. Studierende können sie in Anspruch nehmen, wenn sie

  • ihren Hauptwohnsitz in Südtirol haben,

  • an einer Universität oder Schule im Ausland eingeschrieben sind und

  • wegen einer Präsenzlehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins in Präsenz ins Ausland müssen.

Die Antigen-Schnelltests können die Studierenden bei einer der auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetrieb gelisteten Apotheke reservieren und nach Vorlage einer Eigenerklärung in Anspruch nehmen.


21.

Was ist, wenn ich nach dem 10.12. bei Einreise keinen Covid-Test habe?

Wer bei der Einreise keinen Test dabei hat "dovrá sottoporsi all´isolamento fiduciario", muss also in häusliche Isolation ("Quarantäne"). Das gilt auch, wenn man keinerlei Corona-Symptome hat. Es gilt:

  • Ohne negativen Test nur Weiterreise mit privaten Verkehrsmittel. Man darf also beispielsweise nicht am Brenner in den Regionalzug einsteigen.

  • Wenn es nicht möglich ist, den angegebenen Wohnort bzw. den Ort, an dem man die Isolation vollzieht, mit privaten Verkehrsmitteln zu erreichen, bestimmt der Zivilschutz gemäß Art. 8, Abs. 3 des DPCM, wo man in Isolation gehen muss. Die dabei anfallenden Kosten (für Transport und/oder Unterkunft) muss die einreisende Person tragen.

  • Die Informationen und Anweisungen des Sanitätsbetriebes müssen beachtet und befolgt werden. Wer in Isolation ist, wird nämlich regelmäßig vom Sanitätsbetrieb kontaktiert.

22.

Wie muss ich mich beim Sanitätsbetrieb melden?

Wenn man nach dem 10.12.20 nach Italien einreist, muss man sich über die Seite des Zivilschutzes beim Sanitätsbetrieb melden. Das online-Formular hierfür findest du hier:

https://siag.limequery.org/483785?lang=de


23.

Welches Formular muss ich bei der Einreise nach Italien vorzeigen?

Bei der Einreise muss man das Formular, welches sich auf def Webseite des Außenministeriums befindet, vorzeigen:

https://www.esteri.it/mae/it/ministero/normativaonline/decreto-iorestoacasa-domande-frequenti/focus-cittadini-italiani-in-rientro-dall-estero-e-cittadini-stranieri-in-italia.html ("Modello", italienische Version; Anhang mit einigen Infos).

Ebenso ist ein Dokument vorzulegen, welches die Meldung beim Sanitätsbetrieb bestätigt. Zum Online-Formular geht es hier: https://siag.limequery.org/483785?lang=de


24.

Was ist jetzt mit der "Pendlerregelung"?

Studierende und Schüler*innen müssen bei der Einreise nach Italien weder einen negativen Covid-19-Test vorlegen können, noch in 14-tägige Isolation gehen, wenn sie Pendler*innen sind. Diese Ausnahme (Art. 1, Abs. 2 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 16.04.2021) bezieht sich auf Studierende und Schüler*innen "wenn sie einen Studiengang in einem anderen Staat als jenem besuchen, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Wohnstätte oder ihren Aufenthalt haben und in den sie täglich oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren."

  • Jede*r muss für sich selbst überprüfen, ob diese Regel auf eine*n anwendbar ist.

  • Es ist unklar, wie man es bei einer Grenzkontrolle beweist, Pendler*in zu sein. Notwendig ist auf jeden Fall das Vorzeigen eines Immatrikulationsnachweises oder des Studierendenausweises; eventuell die Anmeldebestätigung zu einer Lehrveranstaltung oder Prüfung (in Präsenz), für die man ausreisen hat müssen; oder ein Dokument, das beweist, in einem anderen Staat als jenem, in dem man aus Studiengründen gereist ist, wohnhaft zu sein (z.B. italienische Identitätskarte); oder auch Fahrkarten, die nachweisen, dass man die vergangenen Wochen immer hin- und her gependelt ist. Leider konnte uns aber niemand sagen, welche "Beweise" es nun wirklich braucht.

  • Es ist unklar, wie streng die Polizei überprüft, ob man die Kriterien der zitierten Ausnahmeregel erfüllt. Es bleibt also ein gewisses Risiko, vor allem, wenn man eher weit weg von Südtirol studiert. Bei Studienorten, die nicht weit von der Staatsgrenze entfernt liegen, dürfte die Polizei vermutlich weniger streng kontrollieren, aber auch hier gilt: Genaueres wissen wir nicht.

Diese Ausnahme gilt nur, wenn man keine Covid-19-Symptome hat!

25.

Müssen sich auch Pendler*innen beim Sanitätsbetrieb melden?

Ja, auch Pendler*innen müssen sich beim Sanitätsbetrieb melden.

Die eigene Einreise muss beim Sanitätsbetrieb über das Einreise-Online-Formular registriert werden (Grenzpendler*innen mindestens einmal wöchentlich). Alternativ kann man sich beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes auch via E-Mail registrieren, an coronavirus@sabes.it oder telefonisch von 8:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 0471 435 700. Angegeben werden müssen: Namen, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie das Einreisedatum und der Ort, aus welchem die Einreise erfolgt.


26.

Muss ich auch einen Test vorzeigen, wenn ich schon einmal positiv war?

Recht: Alle Personen, die einreisen, und auf die die Ausnahmeregel für Pendler*innen nicht anwendbar ist, brauchen für die Einreise ab 10.12.20 einen negativen Test oder müssen in Isolation. Das Dekret sieht nicht vor, dass etwas anderes gilt, wenn man schon einmal an Covid-19 erkrankt war. Auch jene Studierenden benötigen folglich rein rechtlich einen Test für die Einreise (es sei denn sie sind Pendler*innen).

Praxis: Ob bei einer Kontrolle hingegen statt eines Testergebnisses auch ein behördliches Dokument akzeptiert wird, das besagt, dass man wegen Corona-Erkrankung in Quarantäne war und nun davon befreit ist, können wir nicht sagen. Ein solches Dokument müsste jedenfall max. 48 Stunden alt sein und aus ihm müsste klar hervorgehen, dass man nun negativ ist.

27.

Welche Einreisebeschränkungen gelten für die Einreise nach Deutschland ab dem 06.06.2021?

Deutschland stuft Italien nicht mehr als "Risikogebiet" ein. Wer sich in den zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland nur in Italien aufgehalten hat, unterliegt somit keinen gesundheitsbezogenen Pflichten mehr, sofern die Einreise auf dem Landweg erfolgt. Die Pflicht, eine vollständige Impfung, die Genesung oder ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) nachzuweisen, bleibt hingegen für Personen bestehen, die mit dem Flugzeug einreisen.

Weitere Informationen:

Auswärtiges Amt (Einreisebestimmungen)

28.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 01.07.2021?

Seit dem 19. Mai 2021 entfällt bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht. Das gilt für alle Staaten mit geringem Infektionsgeschehen. Darunter fällt auch Italien.

Für die Einreise wird einer der folgenden Nachweise benötigt (3-G-Regel):

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise.

  • Impfnachweis: Eine Impfung gilt ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung für maximal 3 Monate. Nach der zweiten Teilimpfung verlängert sich die Gültigkeit um weitere 6 Monate. Bei Impfstoffen, die nur eine Impfung erfordern, gilt diese ab dem 22. Tag. Außerdem gilt die Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Es gelten nur die Impfungen, die mit den von der EMA zugelassenen Impfstoffen durchgeführt wurden.

  • Nachweis über die Genesung: Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt für sechs Monate ab Genesung zur Einreise. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Die Registrierungspflicht vor der Einreise wird für jene Personen aufgehoben, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Gebiet der Anlage 1 zur Einreiseverordnung aufgehalten haben und bei der Einreise einen der oben genannten Nachweise erbringen können.

Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen. In diesem Fall ist die Registrierung weiterhin nötig.


Auch die Nasenflügels-Tests gelten für die Einreise nach Österreich. Da es sich um einen Antigen-Schnelltest handelt, darf der Testzeitpunkt bei der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.


PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit. Bei der Einreise gelten auch für sie die 3-G-Regeln. Wer bei der Einreise keinen Nachweis mit sich führt, kann sich innerhalb von 24 Stunden in Österreich testen lassen. Wenn man mit einem negativen Testergebnis einreist, darf es nicht älter als 7 Tage sein.

Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.


GRATIS-TESTS DER PROVINZ BOZEN

Für Studierende und Grenzpendler*innen stellt die Provinz kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung. Studierende können sie in Anspruch nehmen, wenn sie

  • ihren Hauptwohnsitz in Südtirol haben,

  • an einer Universität oder Schule im Ausland eingeschrieben sind und

  • wegen einer Präsenzlehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins in Präsenz ins Ausland müssen.

Die Antigen-Schnelltests können die Studierenden bei einer der auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetrieb gelisteten Apotheke reservieren und nach Vorlage einer Eigenerklärung in Anspruch nehmen.


Einreiseverordnung

29.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien aus Ländern der Liste C (z.B. Österreich) ab dem 01.07.2021?

Bei einer Einreise nach Italien aus Ländern der sog. Liste C (z.B. Österreich) wird ab dem 16.05.2021 die verpflichtende Quarantäne aufgehoben.

Es gilt der Green Pass der EU (man muss also geimpft, genesen oder getestet sein) oder die entsprechenden Zertifikate in Papierform. Folgendes ist zu beachten:

  • der Impfzyklus muss seit min. 14 Tagen abgeschlossen sein

  • der negative PCR- oder Antigentest darf nicht älter als 48 Stunden sein

Der Nachweis muss zumindest in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache vorliegen.

Wer keinen dieser Nachweise hat, kann trotzdem einreisen. In diesem Fall muss man sich aber direkt in eine fünftägige Quarantäne begeben, die am Ende der fünf Tage mit einem negativen Test beendet werden kann. Die Einreise muss dem Sanitätsbetrieb gemeldet werden.

Man muss sich vor der Einreise online registrieren (dPLF - digital Passenger Locator Form). Die Eigenerklärung in Papierform darf nur verwendet werden, wenn die Online-Anmeldung nicht funktioniert.


Ausnahme für Pendler*innen:

Studierende, welche min. einmal die Woche nach Italien einreisen, zählen zur Gruppe der Pendler*innen. In diesem Fall wird KEIN Green Pass benötigt. Die dPLF muss trotzdem ausgefüllt werden.


Link zur Passenger Locator Form und Link zur Eigenerklärung des Außenministeriums


Quellen:

COVID 19 - Fragen und Antworten der italienischen Regierung: https://www.governo.it/it/articolo/domande-frequenti-sulle-misure-adottate-dal-governo/15638

Webseite des italienischen Gesundheitsministerium: https://www.salute.gov.it/portale/home.html

Webseite des italienischen Außenministeriums: http://www.viaggiaresicuri.it/approfondimenti-insights/saluteinviaggio

Neue Verordnung: https://www.esteri.it/mae/it/ministero/normativaonline/decreto-iorestoacasa-domande-frequenti/focus-cittadini-italiani-in-rientro-dall-estero-e-cittadini-stranieri-in-italia.html

Liste C: https://www.salute.gov.it/portale/nuovocoronavirus/dettaglioContenutiNuovoCoronavirus.jsp?lingua=italiano&id=5411&area=nuovoCoronavirus&menu=vuoto&tab=3&fbclid=IwAR124QhCKn9DM-4zx_UDDrZAa7ckMKVoh2Bm1b8U8EY1exiP57HXkw75DQo


30.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 18.08.2021?

Seit dem 19. Mai 2021 entfällt bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht. Das gilt für alle Staaten mit geringem Infektionsgeschehen. Darunter fällt auch Italien.

Für die Einreise wird einer der folgenden Nachweise benötigt (3-G-Regel):

  • negatives Testergebnis: bei PCR-Tests darf der Testzeitpunkt nicht mehr als 72 zurückliegen, bei Antigen-Schnelltests nicht mehr als 48 Stunden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Einreise.

  • Impfnachweis: der Impfnachweis ist gültig, wenn die Zweitimpfung noch keine 270 Tage zurückliegt; bei Impfstoffen, die nur eine Dosis verlangen: nach Ablauf von 21 Tagen nach der Impfung bis 270 Tage nach der Impfung; Impfung, wenn min. 21 Tage vorher ein positiver PCR-Test vorlag oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen. Es gelten nur die Impfungen, die mit den von der EMA zugelassenen Impfstoffen durchgeführt wurden.

  • Nachweis über die Genesung: Eine überstandene Infektion mit Sars-Cov-2 berechtigt für sechs Monate ab Genesung zur Einreise. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Die Registrierungspflicht vor der Einreise wird für jene Personen aufgehoben, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Gebiet der Anlage 1 zur Einreiseverordnung aufgehalten haben und bei der Einreise einen der oben genannten Nachweise erbringen können.

Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen. In diesem Fall ist die Registrierung weiterhin nötig.


PENDLER*INNENREGELUNG

Als Pendler*innen gelten jene Personen, die min. einmal im Monat aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (z. B. aus Studiengründen) nach Österreich einreisen. Sie sind auch weiterhin von der Quarantänepflicht befreit. Bei der Einreise gelten auch für sie die 3-G-Regeln. Wer bei der Einreise keinen Nachweis mit sich führt, kann sich innerhalb von 24 Stunden in Österreich testen lassen. Wenn man mit einem negativen Testergebnis einreist, darf es nicht älter als 7 Tage sein.

Die Online-Registrierung ist auch für Pendler*innen verpflichtend: Sie müssen sich bei Änderung der angegebenen Daten bzw. jedenfalls nach 28 Tagen erneut registrieren.

Man muss den Studierendenausweis vorzeigen (oder ein anderes offizielles Dokument, das die Immatrikulation bestätigt). Für die Tatsache, einmal im Monat einzureisen, reicht nach derzeitigem Kenntnisstand die mündliche Aussage des Studierenden.

Einreiseverordnung

31.

Was ist, wenn ich bei der Einreise keinen Covid-Test habe?

Einreise nach Italien

Seit dem 21.06.2021 müssen sich Personen, die ohne Nachweis (s. Frage 1) nach Italien einreisen, beim Sanitätsbetrieb melden und sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Nach zehn Tagen muss man sich einem Test unterziehen. Falls dieser negativ ist, ist die Isoaltion beendet.

Einreise nach Österreich

Man kann sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise einem Test unterziehen. Wenn man ohne 3-G-Nachweis einreist, muss man sich vor der Einreise registrieren.

Achtung: ab dem 22.11.2021 ändern sich die Bestimmungen zur Einreise nach Österreich (s. Frage 1). Voraussichtlich ist es nicht mehr möglich, sich erst nach der Einreise testen zu lassen. Weitere Informationen folgen.

32.

Welche Covid-Tests werden akzeptiert?

Einreise nach Italien

Laut unseren Informationen werden alle fachgerecht durchgeführten PCR- oder Antigen-Covid-19-Tests akzeptiert. Wichtig ist, dass das Testergebnis nicht älter als 48 Stunden ist - daher muss auf der Bescheinigung irgendwie ein Datum ersichtlich sein. Es ist im DPCM nicht explizit festgelegt, welche Form der Nachweis haben muss. Ein eigener Vordruck des Ministeriums ist (noch) nicht vorhanden.

Daher reichen also auch solche Tests, welche in einer Apotheke gemacht werden. Auch (negative) Ergebnisse von "Massentests" können ausreichen, wenn sie denn PCR- oder Antigentests sind und nicht älter als 48 Stunden, es zählt der Testzeitpunkt, nicht der Tag an dem das Ergebnis übermittelt wird.

Es reicht aber nicht, bloß ein Dokument vorlegen zu können, das besagt, dass man sich hat testen lassen, ohne dass ein Ergebnis drauf steht. Der Test darf nicht älter als 48 h sein, aber es muss auch schon klar angegeben sein, dass man negativ ist.


Einreise in andere Länder

Die seit Ende April durchgeführten kostenlosen Nasenflügeltests sind auch bei der Einreise nach Österreich gültig.


33.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 22.11.2021 ?

Bei einer Einreise nach Österreich gelten ab Montag, dem 22.11.2021 folgende Regeln:

Man kann ohne Online-Registrierung einreisen, wenn man eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Genesen: Der Nachweis einer Genesung darf nicht älter als 180 Tage sein.

  • Geimpft: Achtung: Ab dem 6.12.2021 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate nicht mehr auf 360 Tage, sondern auf 270 Tage!

    • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: (AstraZeneca, BioNTech/Pfizer, Moderna, Sinopharm, Sinovac) Die Immunisierung gilt ab Erhalt der Zweitimpfung.

    • Immunisierung durch eine Impfung: (Johnson & Johnson) 21 Tage nach der Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.

    • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage, ab 6.12.2021 nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

    • Immunisierung durch eine weitere Impfung: 2. Impfung bei Grundimmunisierung durch eine Impfung (Johnson & Johnson) bzw. 3. Impfung bei Grundimmunisierung durch 2 Teilimpfungen (sonstige Impfstoffe), wobei diese nicht länger als 360 Tage, ab 6.12.2021 nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.

  • PCR-getestet: Personen, welche weder geimpft oder genesen sind, müssen an der Grenze einen PCR-Test vorweisen, welcher nicht älter als 72h (ab Probenahme) sein darf.

Ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Antikörpernachweis wird bei der Einreise nicht mehr akzeptiert.

Die Registrierungspflicht vor der Einreise wird für jene Personen aufgehoben, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Gebiet der Anlage 1 zur Einreiseverordnung aufgehalten haben und bei der Einreise einen der oben genannten Nachweise erbringen können.

Kann bei der Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, kann man sich innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise auch in Österreich (z. B. an einer Teststraße oder in einer Apotheke) testen lassen. In diesem Fall ist die Registrierung weiterhin nötig.


AUSNAHME: Für Pendler*innen (Beruf, Schule, Studium, familiäre Zwecke, Lebenspartner) sind weiterhin Antigen-Schnelltests gültig, welche jedoch nicht älter als 24h sein dürfen. Damit gilt für sie noch die 3G-Regel.

Da Italien als Land mit geringem Infektionsgeschehen gilt, entfällt bei der Einreise nach Österreich die Quarantänepflicht.


Einreiseverordnung

Informationen zur Einreise des Österreichischen Generalkonsulats in Mailand

34.

Wie funktioniert die Einreise nach Italien aus Ländern der Liste C (z.B. Österreich) ab dem 16.12.2021?

Ab dem 16.12.21 bis (voraussichtlich) 31.01.2022, müssen Personen, die nach Italien einreisen, neue, verschärfte Vorschriften beachten!

  1. Passenger Locator Form ausfüllen und digital oder ausgedruckt vorweisen können (https://app.euplf.eu/#/);

  2. „Green Pass“ vorweisen können;

  3. Bei Einreise negativen PCR-Test (nicht älter als 48h) oder Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24h) vorweisen können.

‼️ Ungeimpfte müssen für 5 Tage in häusliche Isolatio.

Für pendelnde Studierende gilt die Testpflicht nicht!


Weitergehende Hinweise

Das Ministerialdekret vom 14.12.21 verlängert die zeitliche Geltung der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22.10.21 bis maximal 31.01.22 und ersetzt einzelne Inhalte des „verlängerten“ Dekrets. Allerdings bleibt Art. 6, Absatz 2 des Dekrets vom 22.10.21 unverändert, der wiederum auf Art. 51, Absatz 7, Buchstabe o) des Dekret des Ministerratspräsidenten (DPCM) vom 02.03.21 verweist. Letztere Bestimmung sieht vor, dass pendelnde Studierende nicht den Einreiserestriktionen unterliegen, sofern sie keine Covid-19-Symptome vorweisen. Die Definition von „Pendler*in“ ist dabei unverändert geblieben (sich mind. einmal am Tag oder einmal die Woche aus Studiengründen zwischen Wohnsitzstaat und Staat, in dem man studiert, bewegen).


Weiterführende Informationen:

Seite des italienischen Gesundheitsministeriums

Seite des Südtiroler Zivilschutzes


35.

Wie funktioniert die Einreise nach Österreich ab dem 20.12.2021 ?

Bei einer Einreise nach Österreich gilt die 2-G-Plus Pflicht (geimpft, genesen und PCR-getestet). Der Testnachweis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen und ist ab Probenahme 72 Stunden gültig. Wird bei der Einreise neben dem 2-G Nachweis kein PCR-Test vorgelegt, muss vorab eine elektronische Registrierung erfolgen und es ist unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.

EU-/EWR-Bürger*innen ohne 2-G-Nachweis, müssen eine online Registrierung unter entry.ptc.gv.at durchführen und sofort eine 10-tägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann frühestens am 5. Tag nach der Einreise mit einem negativen PCR-Test beendet werden.

Bei Personen, die eine Booster-Impfung (3. Stich bzw. 2. Stich bei Johnson & Johnson – gilt auch für genesene Personen!) erhalten haben entfällt die PCR-Testpflicht.

Pendlerinnen und Pendler:

Regelmäßige Pendler*innen (berufliche Zwecke, Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, familiäre Zwecke oder zum Besuch des Lebenspartners) können mit einem 3-G-Nachweis einreisen. Die Probennahme für den Antigentest (nur von offizieller Stelle, keine Selbsttests) darf im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen, bei PCR-Tests max. 72 Stunden.


Einreiseverordnung

Informationen zur Einreise des Österreichischen Generalkonsulats in Mailand